1.1 Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweiligen Fassung für Verträge über Fassadenreinigung/-wäsche beim Auftraggeber (AG) durch die Firma „Prodesign“ im folgenden Auftragnehmer (AN) genannt.
1.2 AGB des AG
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Selbst wenn der AN den AGB des AG nicht ausdrücklich widerspricht, gelten ausschließlich die vorliegenden AGB des AN.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB. E-Mails oder Telefaxnachrichten genügen der Textform.
3.1. Vertragsart
Der Vertrag über die Fassadenreinigung/-wäsche ist ein Werkvertrag.
3.2. Leistungsumfang
Leistungsinhalt und geschuldeter Erfolg ist die fachgerechte Entfernung von vorhandenem Algenbefall auf den vereinbarten Fassadenflächen mit anschließender Desinfektionsbeschichtung nach dem Stand der Technik. Nicht geschuldet ist die Beseitigung von Verfärbungen oder Verschmutzungen, die auf altersbedingte Umweltablagerungen, Bauteilabfärbungen, nicht sanierbare Schäden oder Graffitis beruhen. Eine optisch und farblich einheitliche Fläche wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.3. Geeignete Fassadenbeschaffenheit / Rücktrittsrecht
Die Fassadenreinigung/-wäsche kann nur auf hierfür geeigneten Gebäudefassaden erfolgen. Hierzu zählen Kratzputz, Flockputz, Faserzementplatten (ohne Asbest), Landhausputz, Industriefassaden, Naturstein und Klinker. Der AG versichert, dass die zu reinigenden Flächen die geeignete Beschaffenheit aufweisen und keine gesundheitsgefährdenden Stoffe (z. B. Asbest) enthalten. Den AN trifft hinsichtlich der Beschaffenheit der Fassade keine Prüfungs- oder Analysepflicht. Stellt der AN nach Vertragsschluss fest, dass die Fassadenbeschaffenheit ungeeignet ist oder gesundheitsgefährdende Stoffe enthält, ist der AN berechtigt, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. Gegenseitige Ansprüche sind für diesen Fall ausgeschlossen.
3.4. Undichtigkeit
Der AG hat die Dichtigkeit von Durchdringungen (z. B. Fenster, Türen, Anschlüsse) an der Fassade sicherzustellen. Soweit das Gebäude oder einzelne Bauteile Undichtigkeiten aufweisen, hat der AG den AN vor Auftragsdurchführung hierauf schriftlich hinzuweisen. Offensichtliche Undichtigkeiten wird der AN dem AG unverzüglich mitteilen.
Der AN haftet nicht für Feuchtigkeitsschäden oder vergleichbare Schäden, die infolge der Undichtigkeit eintreten, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
Ist aus Sicht des AN nicht auszuschließen, dass die fehlende oder unzureichende Abdichtung zu Schäden führen kann, kann der AN die Leistung bis zur Mängelbeseitigung verweigern. Der AG hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer angemessenen Frist, für die Abdichtung zu sorgen. Der neue Termin für die Leistungserbringung ist nach erfolgter Abdichtung einvernehmlich festzulegen. Kommt der AG dem Abdichtungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nach, ist der AN berechtigt, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
3.5. Reinigung / Rückstände an Bauteilen
Während der Fassadenwäsche können Verschmutzungen oder Rückstände an Fenstern, Türen oder sonstigen Bauteilen des Gebäudes entstehen. Der Auftragnehmer wird diese Rückstände im zumutbaren Umfang beseitigen. Darüber hinausgehende Reinigungsarbeiten obliegen dem AG. Der AG hat verbleibende Rückstände und Wasserflecken nach Beendigung der Fassadenwäsche zeitnah auf eigene Kosten zu entfernen. Für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Reinigung durch den AG entstehen, haftet der AN nicht, sofern er seiner Reinigungspflicht nachgekommen ist.
3.6. Probefläche
Das Anlegen einer Probefläche stellt keine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Reinigungserfolgs dar, sondern dient lediglich der Feststellung des geeigneten Reinigungsmittels.
4.1. Ansprechpartner vor Ort
Der AG hat persönlich oder durch einen ausreichend entscheidungsberechtigten Vertreter vor Ort sicherzustellen, dass alle für die Durchführung der Fassadenwäsche notwendigen Mitwirkungshandlungen erfolgen.
4.2. Zugang/Rücktrittsrecht des AN
Der AG hat dem AN im jeweils erforderlichen Maße für die Dauer der Auftragsdurchführung ungehinderten Zugang zu Grundstück und Gebäude einschließlich der von der Fassadenwäsche betroffenen Flächen zu ermöglichen. Sollten Teile der Fassade, des Gebäudes oder des Grundstücks nur eingeschränkt zugänglich sein, hat der AG den AN hierauf rechtzeitig schriftlich hinzuweisen.
Ist der Zugang bei Beginn der Arbeiten nicht ausreichend gewährleistet, wird der AN den AG auffordern, den erforderlichen Zugang innerhalb einer angemessenen Frist zu ermöglichen. Wird der Zugang trotz Aufforderung nicht ermöglicht, ist der AN berechtigt, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
4.3. Strom/Wasserversorgung
Der AG hat dem AN das für die Auftragsdurchführung erforderliche Nutzwasser sowie einen Stromanschluss (220 Volt) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Die Abnahme erfolgt schriftlich unmittelbar nach Abschluss der Fassadenwäsche auf dem hierfür vorgesehenen Formular des AN. Eventuelle Beanstandungen hat der AG unverzüglich mitzuteilen.
Die Vergütung ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Soweit die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, kommt der AG ohne weitere Mahnung in Verzug.
Der AG ist nur berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der AN haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des AN begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
Eine weitergehende Haftung des AN ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.
Ansprüche und Rechte des AG wegen Mängeln verjähren bei Arbeiten an einem Bauwerk oder bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, nach fünf Jahren ab Abnahme.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 634a BGB.
Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder ähnliches zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Dies gilt entsprechend bei Verzögerungen der Leistung, wobei die Ansprüche nach Punkt 7. (z. B. Schadenersatz wegen Vorsatz oder Körperschäden) entsprechend ausgenommen sind.
Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Daten werden zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erhoben, verarbeitet und genutzt. Weiterführende Informationen zur Datenverarbeitung und den Rechten des AG befinden sich in der Datenschutzerklärung des AN.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder nicht durchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. nicht durchführbaren Bestimmung verfolgt haben.