Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 

1. Einbeziehung

1.1 Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweiligen Fassung für Verträge über Fassadenreinigung/-wäsche beim Auftraggeber (AG) durch die Firma „Prodesign“ im folgenden Auftragnehmer (AN) genannt.

1.2 AGB des AG
AGB des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Schriftform

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform.

3. Vertragsart / Leistungsumfang

3.1. Vertragsart
Der Vertrag über die Fassadenreinigung/-wäsche ist ein Werkvertrag.

3.2. Leistungsumfang
Leistungsinhalt und geschuldeter Erfolg ist die Entfernung von vorhandenem Algenbefall mit anschließender Desinfektionsbeschichtung nach dem Stand der Technik. Die Herstellung einer optisch und farblich einheitlichen Fläche ist nicht geschuldet, sofern die Verfärbungen auf altersbedingte andere Umweltablagerungen als Algen, Bauteilabfärbungen, nicht sanierbare Schäden oder Graffitis beruhen.

3.3. Geeignete Fassadenbeschaffenheit / Rücktrittsrecht
des AN Die Fassadenreinigung-/wäsche kann nur auf den hierfür geeigneten Gebäudefassaden erfolgen. Hierzu zählen Kratzputz, Flockputz, Eternit, Landhausputz, Industriefassaden, Naturstein und Klinker. Der AG steht dafür ein, dass die zu reinigenden Flächen die geeignete Beschaffenheit aufweisen. Den AN trifft hinsichtlich der Beschaffenheit der Fassade keine Prüfungs- oder Analysepflicht. Stellt der AN nach Vertragsschluss fest, dass die Fassadenbeschaffenheit für die Fassadenwäsche ungeeignet ist, ist der AN zur Verweigerung der Leistung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gegenseite Ansprüche sind für diesen Fall ausgeschlossen.

3.4. Undichtigkeit
Der AG hat die Dichtigkeit von Durchdringungen (z. B. Fenster, Türen, Anschlüsse) an der Fassade sicher zu stellen. Soweit das Gebäude oder einzelne Bauteile Undichtigkeiten aufweisen, hat der AG den AN vor Auftragsdurchführung hierauf hinzuweisen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, dass der AN die Abdichtung vornimmt, obliegt es dem AG, das Gebäude und die von der Fassadenwäsche betroffenen Bauteile und Flächen ausreichend abzudichten. Eine Haftung des AN für Feuchtigkeitsschäden oder vergleichbare Schäden, die infolge der Undichtigkeit eintreten, ist ausgeschlossen.

Ist aus Sicht des AN nicht auszuschließen, dass die fehlende oder unzureichende Abdichtung zu Schäden führen kann, so kann der AN die Leistung verweigern und vom AG unter Setzung einer angemessenen Frist eine ausreichende Abdichtung verlangen. Der neue Termin für die Leistungserbringung ist nach erfolgter Abdichtung von den Parteien neu festzulegen. Kommt der AG dem Abdichtungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nach, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

3.5. Reinigung / Rückstände an Bauteilen
Bei der Fassadenwäsche können Verschmutzungen an Fenstern, Türen oder sonstigen Bauteilen des Gebäudes entstehen. Die Fassadenwäsche hinterlässt zudem unvermeidbare Rückstände des Reinigungsmittels sowie Wasserflecken. Der AN ist zur Beseitigung der vorstehenden Rückstände nicht verpflichtet. Dem AG obliegt es, diese Rückstände und Wasserflecken sofort nach Beendigung der Fassadenwäsche auf eigene Kosten vollständig zu entfernen. Für Schäden, die durch verspätete Reinigung durch den AG eintreten, haftet der AN nicht.

3.6. Probefläche
Das Anlegen einer Probefläche stellt keine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Reinigungserfolgs dar, sondern dient lediglich der Feststellung des geeigneten Reinigungsmittels.

4. Mitwirkungspflichten des AG

4.1. Ansprechpartner vor Ort
Der AG hat persönlich oder durch einen ausreichend entscheidungsberechtigten Vertreter vor Ort sicherzustellen, dass alle für die Durchführung der Fassadenwäsche notwendigen Mitwirkungshandlungen erfolgen.

4.2. Zugang/Rücktrittsrecht des AN
Dem AN ist im jeweils erforderlichen Maße für die Dauer der Auftragsdurchführung ungehinderter Zugang zu Grundstück und Gebäude einschließlich der von der Fassadenwäsche betroffenen Flächen zu ermöglichen. Sollten Teile der Fassade, des Gebäudes oder des Grundstücks nur eingeschränkt zugänglich sein, hat dies der AG dem AN rechtzeitig mitzuteilen. Sollte der Zugang bei Beginn der Arbeiten nicht ausreichend gewährleistet sein und der erforderliche Zugang trotz Aufforderung des AN nicht ermöglicht, so ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

4.3. Strom/Wasserversorgung
Der AG hat dem AN das für die Auftragsdurchführung erforderliche Nutzwasser sowie einen Stromanschluss (220 Volt) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

5. Abnahme

Die Abnahme erfolgt schriftlich unmittelbar nach Abschluss der Fassadenwäsche auf dem hierfür vorgesehenen Formular des AN. Eventuelle Beanstandungen hat der AG unverzüglich mitzuteilen.

6. Vergütung

Die Vergütung ist binnen 2 Wochen ab Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Soweit die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, kommt der AG auch ohne weitere Mahnung in Verzug. Das Recht des AG, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistung oder eventuellen Gewährleistungsansprüchen einzubehalten, ist ausgeschlossen.

7. Haftung

Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der AN im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Für Schäden, die dem AN nicht unverzüglich angezeigt werden entfällt die Haftung. Haftet der AN wegen schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, ist der Schadenersatzanspruch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Verjährungsfrist bei Mängeln und Schadenersatz

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln verjähren nach der gesetzlichen Frist innerhalb von zwei Jahren.

9. Höhere Gewalt/Arbeitskampf

Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder ähnliches zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Dies gilt entsprechend bei Verzögerungen der Leistung, wobei die Ansprüche nach Punkt 7. (z. B. Schadenersatz wegen Vorsatz oder Körperschäden) entsprechend ausgenommen sind.

10. Hinweis Datenspeicherung

Geschäftsnotwendige sowie im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässige Daten werden EDV-mäßig gespeichert und verwaltet.

11. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen wirksam. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll eine solche treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.